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AGB G&G International GmbH / Smart-Tec24

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§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen, Werkleistungen und sonstigen Leistungen der G&G International GmbH, handelnd unter der Marke Smart-Tec24, Berenbosteler Straße 76A, 30823 Garbsen (nachfolgend „Auftragnehmer"), gegenüber Verbrauchern, Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Die AGB gelten insbesondere für die Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur und den Service in den folgenden Bereichen:

  • Photovoltaikanlagen

  • Stromspeicher und Batteriesysteme

  • Wechselrichter

  • Wallboxen und Ladeinfrastruktur

  • Zählerschränke und Zähleranlagen

  • Elektroinstallationen aller Art

  • Smart-Home- und Energiemanagementsysteme

  • Alarmanlagen und Videoüberwachung

  • Netzwerktechnik und Gebäudeautomation

  • Elektrotechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Wärmepumpen

  • E-Checks, Messungen, Prüfungen und Wartungen

  • Notstrom- und Ersatzstromsysteme

  • Beleuchtungsanlagen

  • Gewerbliche und industrielle Elektroinstallationen

  • Service-, Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten

  • Beratungs-, Planungs- und Projektierungsleistungen

(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), soweit in den einzelnen Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(4) Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Schweigen auf übersandte Geschäftsbedingungen stellt keine Zustimmung dar.

(5) Individuelle schriftliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB.

(6) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, ohne dass auf ihre Geltung erneut hingewiesen werden muss.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser AGB gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

(2) Unternehmer

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(3) Auftraggeber

Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die mit der G&G International GmbH einen Vertrag abschließt.

(4) Anlage

Als Anlage gelten sämtliche durch den Auftragnehmer gelieferten oder installierten technischen Einrichtungen, insbesondere:

  • Photovoltaikanlagen

  • Batteriespeicher

  • Wechselrichter

  • Wallboxen

  • Zähleranlagen

  • Unterverteilungen

  • Smart-Home-Systeme

  • Energiemanagementsysteme

  • Sicherheits- und Überwachungstechnik

  • elektrotechnische Komponenten einschließlich Zubehör.

(5) Werktage

Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz der G&G International GmbH.

(6) Textform

Soweit in diesen AGB die Textform verlangt wird, genügt insbesondere die Übermittlung per:

  • E-Mail

  • elektronischer Signatur

  • Kundenportal

  • sonstiger dauerhafter elektronischer Kommunikationsform gemäß § 126b BGB.

(7) Schriftform

Soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, genügt zur Wahrung der Schriftform auch eine qualifiziert elektronisch signierte Erklärung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 3 Vertragsgrundlagen

Vertragsbestandteile sind in folgender Reihenfolge:

  1. individuelle schriftliche Vereinbarungen

  2. Auftragsbestätigung

  3. Angebot einschließlich Leistungsverzeichnis

  4. technische Dokumentationen

  5. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  6. die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Bei Widersprüchen gilt jeweils die ranghöhere Vertragsgrundlage.

§ 4 Vertragsgegenstand

(1) Die G&G International GmbH, handelnd unter der Marke Smart-Tec24 (nachfolgend „Auftragnehmer"), erbringt Leistungen im Bereich der Elektrotechnik sowie der Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur und Modernisierung technischer Anlagen.

(2) Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem schriftlichen Angebot, der Auftragsbestätigung sowie den hierzu gehörenden technischen Unterlagen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (§ 126b BGB), sofern gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(4) Technische Änderungen oder Anpassungen bleiben vorbehalten, soweit diese

  • aufgrund gesetzlicher Vorschriften,

  • technischer Weiterentwicklungen,

  • geänderter Herstellervorgaben,

  • behördlicher Anforderungen oder

  • aus Gründen der Betriebssicherheit

erforderlich werden und dem Auftraggeber zumutbar sind.

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§ 5 Leistungsumfang

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Der Auftragnehmer bietet insbesondere folgende Leistungen an:

  • Planung elektrotechnischer Anlagen

  • Beratung und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

  • Photovoltaikanlagen

  • Batteriespeicher

  • Hybrid- und Netzwechselrichter

  • Wallboxen und Ladeinfrastruktur

  • Zählerschränke

  • Hauptverteilungen und Unterverteilungen

  • Elektroinstallationen im Neu- und Altbau

  • Netzwerktechnik

  • Smart-Home-Systeme

  • Energiemanagementsysteme

  • Gebäudeautomation

  • Alarmanlagen

  • Videoüberwachung

  • Beleuchtungsanlagen

  • Überspannungsschutz

  • Potentialausgleich

  • Erdungsanlagen

  • Hausanschlüsse

  • Wartung

  • Reparaturen

  • Serviceeinsätze

  • Prüfungen nach DIN VDE

  • E-Check

  • Fehlersuche

  • Inbetriebnahmen

  • Netzbetreiberanmeldungen

  • Registrierung im Marktstammdatenregister

  • Dokumentation und Übergabe der Anlage.

 

§ 6 Verwendung ausschließlich eigener Materialien

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(1) Zur Sicherstellung einer gleichbleibend hohen Qualität, der Einhaltung sämtlicher Herstelleranforderungen sowie zur Wahrung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen verarbeitet der Auftragnehmer grundsätzlich ausschließlich von ihm selbst beschaffte oder ausdrücklich freigegebene Materialien und Komponenten.

(2) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Verarbeitung oder Installation kundenseitig beschaffter Materialien besteht nicht.

(3) Eine Verarbeitung fremdbeschaffter Komponenten erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers. Auch in diesem Fall übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Haftung für Materialmängel, Kompatibilitätsprobleme, Herstellerfehler oder daraus entstehende Folgeschäden, soweit gesetzlich zulässig.

 

§ 7 Nachunternehmer

 

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeignete und fachkundige Nachunternehmer einzusetzen.

(2) Soweit Arbeiten außerhalb des elektrotechnischen Gewerkes erforderlich sind, insbesondere Dachdecker-, Gerüstbau-, Hebe-, Kran- oder ähnliche Leistungen, können diese durch entsprechend qualifizierte Nachunternehmer erbracht werden.

(3) Die Auswahl der Nachunternehmer erfolgt nach fachlicher Eignung und Qualifikation.

(4) Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber alleiniger Vertragspartner und verantwortlich für die ordnungsgemäße Koordination der vertraglich geschuldeten Leistungen.

 

§ 8 Technische Regeln

 

Sämtliche elektrotechnischen Arbeiten werden entsprechend den bei Ausführung geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.

Hierzu gehören insbesondere:

  • DIN-VDE-Bestimmungen

  • DIN-Normen

  • TAB des jeweiligen Netzbetreibers

  • Technische Anschlussbedingungen

  • Vorgaben der Hersteller

  • VDE-Anwendungsregeln

  • einschlägige Arbeitsschutzvorschriften

  • gesetzliche Sicherheitsbestimmungen.

Sollten sich während der Bauausführung Änderungen gesetzlicher oder technischer Anforderungen ergeben, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung entsprechend anzupassen.

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§ 9 Hersteller- und Systemvorgaben

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(1) Der Auftragnehmer installiert ausschließlich Komponenten entsprechend den jeweiligen Herstellervorgaben.

(2) Änderungen an Anlagen, Software oder Parametrierungen durch den Auftraggeber oder Dritte können zum Verlust von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen führen.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Funktionsbeeinträchtigungen, die durch nachträgliche Veränderungen oder Eingriffe Dritter verursacht werden.

(4) Softwareupdates, Firmwareänderungen oder Anpassungen durch Hersteller liegen außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers.

§ 10 Planungsunterlagen und geistiges Eigentum

(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen bleiben dessen geistiges Eigentum.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Angebote, Leistungsverzeichnisse, Schaltpläne, Stromlaufpläne

  • PV-Belegungspläne, Stringpläne, Ertragsberechnungen

  • Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Dimensionierungen

  • CAD-Zeichnungen, Fotos, Dokumentationen

  • Messprotokolle, Kalkulationen.

(2) Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben oder zur Ausführung durch andere Unternehmen verwendet werden.

(3) Bei einer unberechtigten Nutzung behält sich der Auftragnehmer die Geltendmachung von Schadensersatz-, Unterlassungs- und urheberrechtlichen Ansprüchen vor.

§ 11 Angebote

(1) Sämtliche Angebote der G&G International GmbH / Smart-Tec24 sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Die im Angebot enthaltenen technischen Angaben, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Visualisierungen, Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie sonstigen Unterlagen dienen ausschließlich der Beschreibung der angebotenen Leistung und stellen keine zugesicherten Eigenschaften oder Garantien dar, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

(3) Angebote basieren ausschließlich auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Informationen. Sollten sich während der Ausführung neue technische, bauliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, kann eine Anpassung des Angebots erforderlich werden.

(4) Sämtliche Angebotsunterlagen bleiben Eigentum der G&G International GmbH und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Ausführung durch andere Unternehmen verwendet werden.

(5) Die G&G International GmbH behält sich vor, Angebote nach Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer anzupassen oder zurückzuziehen.

§ 12 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der G&G International GmbH oder durch den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.

(2) Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen mindestens der Textform.

(3) Der Auftraggeber bestätigt mit seiner Auftragserteilung, dass sämtliche für die Angebotserstellung gemachten Angaben vollständig und richtig sind.

(4) Offensichtliche Schreib-, Rechen-, Kalkulations- oder Übermittlungsfehler berechtigen die G&G International GmbH zur Berichtigung.

§ 13 Leistungsänderungen und Zusatzaufträge

(1) Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss stellen keinen Bestandteil des ursprünglichen Vertrages dar.

(2) Erforderliche Mehrleistungen werden dem Auftraggeber vor Ausführung angezeigt und gesondert angeboten.

(3) Verzögerungen, die durch Änderungswünsche entstehen, verlängern sämtliche vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend.

(4) Bereits bestellte oder gefertigte Materialien können bei einer Änderung gegebenenfalls nicht zurückgenommen werden und sind vom Auftraggeber zu vergüten.

§ 14 Preise

(1) Maßgeblich sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

(2) Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich sämtliche Preise einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer bei Verträgen mit Verbrauchern.

(3) Gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(4) Nicht im Angebot enthaltene Zusatzleistungen werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

§ 15 Materialpreisänderungen

(1) Grundlage der Kalkulation sind die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Material- und Einkaufspreise.

(2) Erfolgt die Ausführung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss und erhöhen sich aufgrund außergewöhnlicher Marktveränderungen die Einkaufspreise für wesentliche Materialien (z. B. Kupfer, Aluminium, Stahl, Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Zählerschränke oder elektrotechnische Komponenten), ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Preisanpassung zu verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(3) Vor einer Preisanpassung wird der Auftraggeber schriftlich informiert und erhält eine nachvollziehbare Darstellung der Preisänderung.

§ 16 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

  • 30 % Anzahlung bei Auftragserteilung,

  • 60 % Abschlagszahlung mit Beginn der Installationsarbeiten bzw. Lieferung wesentlicher Materialien,

  • 10 % Schlusszahlung nach Fertigstellung und Abnahme.

(2) Abweichende Zahlungsvereinbarungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

(3) Sämtliche Rechnungen werden bevorzugt elektronisch per E-Mail übermittelt.

(4) Rechnungen sind innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.

§ 17 Zahlungsverzug

(1) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Während des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt,

  • Arbeiten einzustellen,

  • Lieferungen zurückzuhalten,

  • bereits gelieferte, noch nicht eingebaute Materialien zurückzunehmen, soweit dies rechtlich zulässig ist,

  • weitere Leistungen von Vorauszahlungen abhängig zu machen.

(3) Verzugszinsen richten sich nach § 288 BGB.

(4) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 18 Finanzierung

(1) Sofern der Auftraggeber eine Finanzierung wünscht, vermittelt die G&G International GmbH auf Wunsch den Kontakt zu einem externen Finanzierungspartner.

(2) Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung eines Finanzierungsantrages trifft ausschließlich der jeweilige Finanzierungspartner.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Bewilligung eines Finanzierungsantrages.

(4) Wird eine Finanzierung abgelehnt, bleiben die gesetzlichen Rechte der Vertragsparteien sowie ausdrücklich vereinbarte Vertragsbedingungen unberührt.

§ 19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.

(3) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erheblich gefährdet ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, gemäß § 321 BGB seine Leistung bis zur Erbringung einer angemessenen Sicherheit zu verweigern oder – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – vom Vertrag zurückzutreten.

§ 20 Sonderbestellungen

(1) Komponenten, die speziell für den Auftrag bestellt oder angefertigt werden (z. B. Sonder-Zählerschränke, Batteriespeicher, Wechselrichter, Wallboxen, Sonderkabel, Sonderfarben oder individuell konfigurierte Systeme), können nach Auftragserteilung grundsätzlich weder storniert noch zurückgegeben werden, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Entstehen dem Auftragnehmer aufgrund einer vom Auftraggeber veranlassten Vertragsänderung oder Stornierung Kosten für bereits bestellte oder gefertigte Komponenten, sind diese vom Auftraggeber zu ersetzen.

§ 21 Allgemeine Mitwirkungspflichten

(mit der von uns erweiterten Version)

  • vollständige Mitwirkungspflicht

  • freier Zugang zu sämtlichen Arbeitsbereichen

  • HAK

  • Zählerschrank

  • Kabelwege

  • Technikräume

  • Montageflächen

  • Mitarbeiter dürfen keine Möbel oder Gegenstände verrücken

  • Wartezeiten werden berechnet

  • Verlängerung der Ausführungsfristen

§ 22 Baustellenvoraussetzungen

Der Auftraggeber stellt während der gesamten Bauzeit unentgeltlich zur Verfügung:

  • Baustrom

  • Wasser

  • Sanitäranlagen

  • geeignete Materiallagerfläche

  • ausreichende Zufahrt

  • Parkmöglichkeit für Servicefahrzeuge in unmittelbarer Nähe der Baustelle

  • ausreichende Beleuchtung, sofern erforderlich

Können diese Voraussetzungen nicht geschaffen werden, werden daraus entstehende Mehrkosten gesondert berechnet.

§ 23 Zugang zum Gebäude

(1) Der Auftraggeber gewährleistet den vereinbarten Zugang zu sämtlichen Arbeitsbereichen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Technikräume,

  • Dachboden,

  • Keller,

  • Zählerschrank,

  • Hausanschlussraum,

  • Garage,

  • Nebengebäude.

(2) Ist ein Zugang zum vereinbarten Termin nicht möglich, trägt der Auftraggeber die dadurch entstehenden Mehrkosten.

§ 24 Gerüste, Hebebühnen und Arbeitsmittel

(1) Soweit für die Durchführung der Arbeiten Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Kräne oder vergleichbare Arbeitsmittel erforderlich sind, richtet sich deren Bereitstellung nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

(2) Werden diese Arbeitsmittel vom Auftraggeber bereitgestellt, müssen sie den geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den Anforderungen des Arbeitsschutzes entsprechen.

(3) Verzögerungen aufgrund fehlender oder nicht einsatzbereiter Arbeitsmittel verlängern sämtliche Ausführungsfristen entsprechend.

§ 25 Dachzustand

(1) Der Auftraggeber bestätigt, dass das Dach grundsätzlich für die geplante Nutzung geeignet ist.

(2) Der Auftragnehmer führt keine statische Begutachtung des Gebäudes durch, sofern diese nicht ausdrücklich beauftragt wurde.

(3) Verdeckte Mängel der Dachkonstruktion, der Unterspannbahn, der Dachlattung oder sonstiger Bauteile sind nicht Bestandteil des Angebotes.

(4) Werden während der Arbeiten Schäden oder Mängel festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.

(5) Die Beseitigung solcher Mängel stellt eine gesondert zu vergütende Zusatzleistung dar.

(6) Der Auftraggeber stellt sicher das ausreichend Ersatzdachziegel vor Ort sind.

§ 26 Bestandsanlagen

(1) Das Angebot basiert auf dem zum Zeitpunkt der Besichtigung erkennbaren Zustand der elektrischen Anlage.

(2) Verdeckte Mängel, insbesondere

  • beschädigte Leitungen,

  • fehlender Potentialausgleich,

  • mangelhafte Erdungsanlagen,

  • unzulässige Verdrahtungen,

  • beschädigte Verteilungen,

  • fehlende Schutzmaßnahmen,

  • nicht normgerechte Installationen,

gehören nicht zum ursprünglichen Leistungsumfang.

(3) Werden derartige Mängel festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.

(4) Erforderliche Nachbesserungen werden gesondert angeboten.

§ 26a Altinstallation nach Zählerschrankmodernisierung und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (FI/RCD)

(1) Bei der Erneuerung, Modernisierung oder dem Austausch eines Zählerschrankes, einer Hauptverteilung oder sonstiger elektrotechnischer Anlagenteile erfolgt die Ausführung der Arbeiten entsprechend den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den einschlägigen DIN-, VDE- und TAB-Bestimmungen.

(2) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass durch den Einbau neuer Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (FI-/RCD-Schalter), Leitungsschutzschalter oder sonstiger Schutzeinrichtungen sowie durch die normgerechte Erneuerung des Zählerschrankes bereits vorhandene, bisher nicht erkennbare Mängel oder Defekte der bestehenden Elektroinstallation erstmals erkannt werden oder zum Auslösen der Schutzeinrichtungen führen können.

(3) Hierzu zählen insbesondere:

  • Isolationsfehler,

  • beschädigte oder gealterte Leitungen,

  • fehlerhafte oder unzulässige Verdrahtungen,

  • unzulässige Neutralleiter-/Schutzleiterverbindungen (N-PE-Brücken),

  • erhöhte Ableitströme,

  • defekte elektrische Betriebsmittel,

  • beschädigte Steckdosen oder Schalter,

  • Feuchtigkeitsschäden,

  • unzulässige Erweiterungen,

  • Eigenleistungen oder Änderungen durch Dritte,

  • sonstige Mängel der bestehenden Elektroinstallation.

(4) Das Auslösen eines Fehlerstrom-Schutzschalters (FI/RCD) oder anderer Schutzeinrichtungen nach der Modernisierung oder dem Austausch des Zählerschrankes stellt für sich allein keinen Mangel der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten dar, sofern die Ursache auf Mängel oder Defekte der vorhandenen Bestandsinstallation oder bauseitigen elektrischen Anlagen zurückzuführen ist.

(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, Funktionsstörungen, Stromausfälle oder Schäden, deren Ursache in der vorhandenen Elektroinstallation außerhalb des beauftragten Leistungsumfangs liegt. Die gesetzliche Haftung für die vom Auftragnehmer selbst ausgeführten Arbeiten bleibt hiervon unberührt.

(6) Werden während oder nach der Inbetriebnahme Mängel oder Defekte der bestehenden Elektroinstallation festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber. Die Fehlersuche, Eingrenzung und Beseitigung dieser Mängel ist nicht Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs und wird – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – nach dem jeweils gültigen Service- und Preisverzeichnis des Auftragnehmers gesondert vergütet.

(7) Muss zur Lokalisierung oder Beseitigung eines Fehlers die bestehende Elektroinstallation ganz oder teilweise überprüft werden, insbesondere durch Isolationsmessungen, Schleifenimpedanzmessungen, Niederohmmessungen, Stromkreisprüfungen, das Trennen einzelner Stromkreise, das Abklemmen elektrischer Betriebsmittel oder sonstige Mess- und Prüfverfahren nach den einschlägigen DIN-VDE-Bestimmungen, gelten diese Arbeiten als gesonderte Fehlersuche und sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Leistungsumfangs. Die hierfür erforderlichen Leistungen werden nach dem jeweils gültigen Service- und Preisverzeichnis des Auftragnehmers gesondert vergütet, sofern die Ursache nicht auf einem Mangel der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten beruht.

(8) Der Auftraggeber erkennt an, dass der Austausch oder die Modernisierung eines Zählerschrankes keine vollständige Überprüfung, Instandsetzung oder Sanierung der gesamten bestehenden Elektroinstallation umfasst. Die Verantwortung des Auftragnehmers beschränkt sich ausschließlich auf die von ihm neu errichteten, geänderten oder ausdrücklich beauftragten Anlagenteile.

(9) Die vom Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags durchgeführten Messungen, Prüfungen und Funktionskontrollen beziehen sich ausschließlich auf den beauftragten beziehungsweise bearbeiteten Anlagenteil. Eine vollständige Prüfung sämtlicher vorhandener Stromkreise, elektrischer Betriebsmittel oder der gesamten Bestandsinstallation ist nicht geschuldet, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich als gesonderte Leistung (z. B. E-CHECK oder vollständige Anlagenprüfung nach DIN VDE) beauftragt wurde.

(10) Stellt sich nach Abschluss der Arbeiten heraus, dass aufgrund von Mängeln oder Defekten der vorhandenen Elektroinstallation weitere Instandsetzungs-, Erweiterungs- oder Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind, stellen diese Arbeiten einen gesonderten Auftrag dar und werden dem Auftraggeber vor Ausführung angeboten und nach den jeweils gültigen Preisen des Auftragnehmers abgerechnet.

§ 27 Erdungsanlagen

(1) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Erdungsanlage vorhanden ist.

(2) Wird festgestellt, dass keine ausreichende Erdungsanlage vorhanden ist oder diese nicht den geltenden technischen Regeln entspricht, ist deren Herstellung oder Erneuerung nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebotes, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 28 Asbest und Schadstoffe

(1) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über bekannte schadstoffhaltige Baustoffe.

(2) Werden während der Arbeiten Hinweise auf Asbest oder andere gesundheitsgefährdende Stoffe festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten unverzüglich einzustellen.

(3) Die Arbeiten werden erst nach Beseitigung der Gefahr fortgesetzt.

(4) Hierdurch entstehende Wartezeiten und Mehrkosten trägt der Auftraggeber, soweit dieser die Ursache zu vertreten hat oder die Gefahrenlage aus seinem Verantwortungsbereich stammt.

§ 29 Eigenleistungen des Auftraggebers

(1) Eigenleistungen des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter erfolgen ausschließlich auf dessen eigenes Risiko.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Mängel oder Folgeschäden, die auf Eigenleistungen oder Leistungen Dritter zurückzuführen sind.

(3) Erforderliche Nacharbeiten werden gesondert berechnet.

§ 30 Behinderungen der Bauausführung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, entstehende Mehrkosten gesondert abzurechnen, wenn Arbeiten insbesondere durch folgende Umstände behindert oder unterbrochen werden:

  • fehlender Zugang,

  • fehlender Baustrom,

  • fehlendes Gerüst,

  • fehlende Genehmigungen,

  • Verzögerungen anderer Gewerke,

  • Terminverschiebungen durch den Auftraggeber,

  • extreme Witterung,

  • behördliche Anordnungen,

  • Netzbetreiber,

  • Lieferengpässe,

  • Sicherheitsmängel.

§ 31 Wartezeiten

Entstehen Wartezeiten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, können diese nach tatsächlichem Personal- und Zeitaufwand berechnet werden.

§ 32 Abbruch der Arbeiten

Muss der Auftragnehmer die Arbeiten aus Gründen einstellen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind bereits erbrachte Leistungen sowie entstandene Material-, Personal-, Fahrt- und Organisationskosten vollständig zu vergüten.

§ 33 Sicherer Arbeitsplatz und Arbeitsschutz

(1) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Baustelle sowie sämtliche Arbeitsbereiche den geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz entsprechen und ein sicheres Arbeiten jederzeit möglich ist.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Gefahrenquellen, die den Mitarbeitern oder beauftragten Nachunternehmern des Auftragnehmers bekannt oder erkennbar werden könnten, vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • beschädigte oder einsturzgefährdete Gebäudeteile,

  • ungesicherte Dachflächen,

  • fehlende Absturzsicherungen,

  • freiliegende spannungsführende elektrische Anlagen,

  • Feuchtigkeit oder Wassereintritt in elektrischen Anlagen,

  • gesundheitsgefährdende Stoffe,

  • aggressive Haustiere,

  • aggressive oder gewaltbereite Personen,

  • sonstige sicherheitsrelevante Umstände.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten sofort zu unterbrechen oder abzulehnen, wenn die Sicherheit seiner Mitarbeiter, Nachunternehmer oder Dritter gefährdet ist oder gesetzliche Arbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten werden können.

(4) Die Arbeiten werden erst nach Beseitigung der Gefahrenlage fortgesetzt.

(5) Sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten, Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit dieser die Gefahrenlage oder Behinderung zu vertreten hat.

(6) Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts aus Gründen des Arbeitsschutzes begründet keinen Verzug des Auftragnehmers.

§ 34 Fotodokumentation

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur technischen Dokumentation, Qualitätssicherung, Beweissicherung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Nachweispflichten Foto- und Videoaufnahmen der Baustelle und der ausgeführten Arbeiten anzufertigen.

(2) Diese Aufnahmen dürfen ausschließlich für interne Dokumentationszwecke sowie zur Vertragsdurchführung verwendet werden.

(3) Eine Veröffentlichung oder Nutzung zu Werbe-, Marketing- oder Referenzzwecken erfolgt ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers.

§ 35 Drohneneinsatz

(1) Soweit zur Planung, Vermessung, technischen Prüfung oder Dokumentation erforderlich, darf der Auftragnehmer Drohnenaufnahmen unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen sowie luftverkehrsrechtlichen Vorschriften durchführen.

(2) Die Aufnahmen dienen ausschließlich der Vertragserfüllung, technischen Dokumentation oder Beweissicherung.

§ 36 Witterungsbedingte Arbeitsunterbrechungen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten ganz oder teilweise zu verschieben, zu unterbrechen oder vorübergehend einzustellen, sofern eine sichere und fachgerechte Ausführung aufgrund der Witterungsverhältnisse oder anderer äußerer Einflüsse nicht gewährleistet werden kann.

(2) Hierzu zählen insbesondere:

  • Sturm oder starke Windböen,

  • Starkregen,

  • Gewitter,

  • Schnee oder Schneefall,

  • Eis oder Glätte,

  • Frost,

  • extreme Hitze,

  • Nebel mit erheblich eingeschränkter Sicht,

  • Hochwasser,

  • sonstige außergewöhnliche Witterungs- oder Umweltbedingungen, die die Sicherheit von Personen oder die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten beeinträchtigen können.

(3) Arbeiten werden erst dann wieder aufgenommen, wenn eine sichere und fachgerechte Ausführung nach den geltenden Arbeitsschutzvorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik möglich ist.

(4) Witterungsbedingte Unterbrechungen stellen keinen Verzug des Auftragnehmers dar und berechtigen den Auftraggeber weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung von Schadensersatz oder Vertragsstrafen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Vereinbarte Ausführungs-, Liefer- und Fertigstellungsfristen verlängern sich um die Dauer der witterungsbedingten Unterbrechung einschließlich einer angemessenen Wiederaufnahme- und Organisationszeit.

(6) Müssen aufgrund der Witterungsverhältnisse zusätzliche Anfahrten, erneute Baustelleneinrichtungen, Gerüstanpassungen oder sonstige organisatorische Maßnahmen durchgeführt werden, werden diese nur dann gesondert vergütet, wenn sie vom Auftraggeber veranlasst wurden oder auf Umständen beruhen, die nicht dem Risikobereich des Auftragnehmers zuzurechnen sind.

§ 37 Freigabe der Baustelle

(1) Der Auftraggeber bestätigt mit Beginn der Arbeiten, dass die Baustelle ordnungsgemäß vorbereitet wurde und die Voraussetzungen gemäß diesem Kapitel erfüllt sind.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Arbeiten eine Begehung der Baustelle durchzuführen. Werden hierbei Umstände festgestellt, die einer ordnungsgemäßen oder sicheren Ausführung entgegenstehen, kann der Arbeitsbeginn bis zur Beseitigung der Mängel verschoben werden.

(3) Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf nicht ordnungsgemäß vorbereitete Baustellen oder auf eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Vorleistungen anderer Gewerke oder Eigenleistungen des Auftraggebers auf deren fachliche Ausführung oder Mangelfreiheit zu überprüfen, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 38 Ausführungsfristen

(1) Vereinbarte Liefer-, Montage- oder Fertigstellungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Sämtliche Ausführungsfristen beginnen erst, wenn

  • der Vertrag wirksam zustande gekommen ist,

  • sämtliche technischen Einzelheiten geklärt sind,

  • alle erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vorliegen,

  • der Auftraggeber sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt hat,

  • vereinbarte Anzahlungen vollständig eingegangen sind,

  • die Baustelle den Anforderungen dieser AGB entspricht.

(3) Verzögerungen, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, verlängern sämtliche Fristen entsprechend.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Netzbetreiber

  • Behörden

  • Materialengpässe

  • Hersteller

  • Lieferanten

  • höhere Gewalt

  • Witterung

  • Streik

  • Fachkräftemangel

  • Ausfall von Versorgungsunternehmen

  • Pandemien

  • Cyberangriffe

  • gesetzliche Änderungen

  • behördliche Anordnungen.

§ 39 Liefertermine

(1) Liefertermine verstehen sich vorbehaltlich einer rechtzeitigen Selbstbelieferung.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Lieferverzögerungen seiner Vorlieferanten, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

§ 40 Fertigstellung

(1) Die Leistung gilt als fertiggestellt, sobald die vertraglich vereinbarten Leistungen im Wesentlichen erbracht wurden.

(2) Geringfügige Rest arbeiten oder unwesentliche Mängel, welche die Gebrauchstauglichkeit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, stehen der Fertigstellung nicht entgegen.

Hierzu gehören beispielsweise:

  • kleinere Nacharbeiten,

  • Nachlieferungen,

  • Beschriftungen,

  • Dokumentationsunterlagen,

  • Softwareupdates,

  • optische Nacharbeiten.

§ 41 Abnahme

(1) Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auf.

(2) Über die Abnahme kann ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

(3) Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel vorliegen.

(4) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(5) Die Beseitigung unwesentlicher Mängel erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist.

§ 42 Fiktive Abnahme

Die Leistung gilt auch ohne ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers als abgenommen, wenn

  • der Auftraggeber die Anlage in Betrieb nimmt,

  • der Auftraggeber die Anlage nutzt,

  • der Auftraggeber Strom erzeugt oder verbraucht,

  • der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht innerhalb von zwölf Werktagen die Abnahme erklärt oder berechtigte wesentliche Mängel schriftlich rügt,

  • der Auftraggeber die Abnahme ohne wesentlichen Mangel verweigert.

Die gesetzlichen Vorschriften zur fiktiven Abnahme bleiben unberührt.

§ 43 Teilabnahmen

(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für abgeschlossene Teilleistungen Teilabnahmen zu verlangen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Zählerschrank

  • Elektroinstallation

  • Speicherinstallation

  • Wallbox

  • Unterverteilungen

  • PV-Unterkonstruktion

  • DC-Montage

  • AC-Montage

  • Notstromsysteme.

(2) Teilabnahmen gelten hinsichtlich der jeweiligen Leistungen als endgültige Abnahme.

§ 44 Inbetriebnahme

(1) Soweit vertraglich geschuldet, nimmt der Auftragnehmer die Anlage nach Fertigstellung entsprechend den technischen Möglichkeiten in Betrieb.

(2) Die endgültige Inbetriebnahme netzgekoppelter Anlagen kann von der Zustimmung oder Mitwirkung des zuständigen Netzbetreibers abhängig sein.

(3) Verzögerungen, die durch den Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder Behörden entstehen, liegen außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers.

(4) Hieraus können keine Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer hergeleitet werden, soweit gesetzlich zulässig.

§ 45 Netzbetreiber

(1) Der Auftragnehmer übernimmt die Anmeldung der Anlage beim zuständigen Netzbetreiber.

(2) Der Auftragnehmer schuldet nicht die Bearbeitungsgeschwindigkeit oder Entscheidungen des Netzbetreibers.

(3) Bearbeitungszeiten, Rückfragen, Genehmigungen, Zählerwechsel oder Inbetriebsetzungstermine liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des jeweiligen Netzbetreibers.

(4) Verzögerungen des Netzbetreibers stellen keinen Liefer- oder Leistungsverzug des Auftragnehmers dar.

§ 46 Marktstammdatenregister

Soweit vertraglich vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Daten.

Für Verzögerungen oder Fehler aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

§ 47 Schlussrechnung

(1) Die Schlussrechnung wird nach Fertigstellung und Abnahme beziehungsweise nach Eintritt der fiktiven Abnahme erstellt.

(2) Sie ist entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht wegen unwesentlicher Mängel besteht nur im gesetzlich zulässigen Umfang.

§ 48 Gefahrübergang

(1) Mit der Abnahme oder der fiktiven Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Leistung auf den Auftraggeber über.

(2) Wird die Anlage vom Auftraggeber vor der Abnahme genutzt oder in Betrieb genommen, geht die Gefahr mit Beginn der Nutzung auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich zulässig.

§ 49 Betriebsbereitschaft

Die Erzeugung elektrischer Energie sowie der wirtschaftliche Betrieb einer Photovoltaikanlage hängen insbesondere von folgenden Faktoren ab:

  • Sonneneinstrahlung,

  • Witterung,

  • Verschattung,

  • Temperatur,

  • Netzverfügbarkeit,

  • Netzbetreiber,

  • Verbrauchsverhalten,

  • technischen Vorgaben der Hersteller.

Ertragsprognosen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Amortisationsberechnungen stellen daher unverbindliche Prognosen dar und keine Garantie für bestimmte Erträge oder Einsparungen.

§ 50 Herstellergarantien

Die G&G International GmbH gibt keine über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehenden eigenen Garantien ab, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Hersteller- und Produktgarantien werden ausschließlich von den jeweiligen Herstellern gewährt. Inhalt, Umfang, Voraussetzungen und Dauer richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.

§ 51 Fernwartung und Software

Soweit Anlagen über Apps, Cloud-Dienste oder Fernwartungssysteme betrieben werden, hängen einzelne Funktionen von den jeweiligen Herstellern oder Plattformbetreibern ab.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Einschränkungen, Änderungen oder Ausfälle dieser Dienste, soweit diese außerhalb seines Einflussbereiches liegen.

§ 52 Herstellergarantie, Herstellersupport und Insolvenz des Herstellers

(1) Gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bleiben von den nachfolgenden Regelungen unberührt.

(2) Herstellergarantien werden ausschließlich von dem jeweiligen Hersteller oder Garantiegeber gewährt. Umfang, Dauer und Voraussetzungen der Herstellergarantie richten sich ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein Hersteller oder Garantiegeber seine Garantieleistungen während der gesamten Lebensdauer der gelieferten Produkte aufrechterhält.

(4) Wird ein Hersteller, Importeur oder Garantiegeber insolvent, stellt den Geschäftsbetrieb ein, beendet den technischen Support, stellt die Produktion oder Ersatzteilversorgung ein oder kommt seinen Garantieverpflichtungen ganz oder teilweise nicht mehr nach, begründet dies keine zusätzliche Haftung oder Garantieverpflichtung des Auftragnehmers.

(5) Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Schäden oder Nachteile, die daraus entstehen, dass:

  • Herstellergarantien nicht mehr erfüllt werden,

  • Software-, Firmware- oder Sicherheitsupdates nicht mehr bereitgestellt werden,

  • Cloud- oder App-Dienste eingestellt oder eingeschränkt werden,

  • Ersatzteile oder Zubehör nicht mehr verfügbar sind,

  • technischer Support des Herstellers entfällt,

  • der Hersteller oder Garantiegeber seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft oder vorübergehend einstellt.

(6) Soweit technisch und wirtschaftlich möglich, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Wunsch bei der Suche nach geeigneten Ersatzlösungen oder Alternativprodukten. Hierauf besteht jedoch kein vertraglicher Anspruch. Der hierdurch entstehende Aufwand wird, sofern nicht anders vereinbart, nach den jeweils gültigen Service- und Stundensätzen des Auftragnehmers vergütet.

§ 53 Ersatzteile, Produktabkündigungen und technische Weiterentwicklungen

(1) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass elektronische Produkte und Systeme einem fortlaufenden technischen Wandel unterliegen. Hersteller können Produkte, Baureihen, Softwareversionen oder Zubehör jederzeit ändern, weiterentwickeln oder einstellen.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass für die gelieferten oder installierten Produkte während ihrer gesamten Nutzungsdauer identische Ersatzteile, baugleiche Komponenten, Softwareversionen oder Zubehör verfügbar bleiben.

(3) Werden Produkte, Ersatzteile oder Zubehör durch den Hersteller abgekündigt (End of Life), eingestellt oder dauerhaft nicht mehr produziert oder geliefert, stellt dies keinen Mangel der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung dar.

(4) Ist eine Reparatur aufgrund fehlender Ersatzteile oder eingestellter Produktserien nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, technisch gleichwertige oder technisch weiterentwickelte Ersatzprodukte anzubieten, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

(5) Erforderliche Anpassungen an Verkabelung, Befestigungssystemen, Software, Parametrierung oder sonstigen Anlagenteilen, die durch den Einsatz neuer oder geänderter Produkte notwendig werden, gelten als gesondert zu vergütende Leistungen, sofern sie nicht auf einem Gewährleistungsfall des Auftragnehmers beruhen.

(6) Der Auftragnehmer haftet nicht für wirtschaftliche Nachteile oder zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass Hersteller Produkte, Ersatzteile, Software, Cloud-Dienste oder Zubehör einstellen, ändern oder nicht mehr liefern.

(7) Gesetzliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

§ 54 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, soweit diese durch Ereignisse verursacht werden, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen und auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren (höhere Gewalt).

(2) Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gelten insbesondere:

  • Naturkatastrophen,

  • Sturm, Orkan, Hagel, Starkregen, Hochwasser, Blitzschlag,

  • Feuer oder Explosionen,

  • Pandemien oder Epidemien,

  • Krieg, kriegsähnliche Ereignisse oder Terroranschläge,

  • innere Unruhen oder behördliche Sicherheitsmaßnahmen,

  • Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen,

  • Energie- oder Rohstoffknappheit,

  • Lieferengpässe bei Herstellern oder Vorlieferanten,

  • Transportstörungen,

  • Cyberangriffe oder IT-Ausfälle,

  • behördliche Anordnungen,

  • Änderungen gesetzlicher oder technischer Vorschriften,

  • sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers.

(3) Für die Dauer des Leistungshindernisses sowie einer angemessenen Wiederanlaufzeit verlängern sich vereinbarte Liefer-, Montage- und Fertigstellungsfristen entsprechend.

(4) Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sowie bereits gelieferte oder speziell für den Auftrag beschaffte Materialien sind vom Auftraggeber zu vergüten.

(5) Schadensersatzansprüche wegen Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 55 Versicherungsschutz, Gefahrenschutz und Haftung auf der Baustelle

(1) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Grundstück, das Gebäude sowie die Baustelle während der gesamten Bauzeit ausreichend gegen unbefugten Zutritt, Diebstahl, Vandalismus und sonstige Beschädigungen gesichert sind.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verluste an bereits eingebauten oder angelieferten Materialien und Anlagen, die nach deren ordnungsgemäßer Lieferung oder Montage durch Dritte, höhere Gewalt, Witterungseinflüsse, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände verursacht werden, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Der Gefahrübergang richtet sich im Übrigen nach den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer erkennbare Gefahren, Beschädigungen oder sicherheitsrelevante Veränderungen an der Baustelle unverzüglich mitzuteilen.

(5) Werden durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte bereits ausgeführte Arbeiten oder installierte Anlagen verändert, beschädigt oder außer Betrieb gesetzt, haftet der Auftragnehmer nicht für hieraus entstehende Schäden oder Folgeschäden, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

(6) Für Wertgegenstände, Möbel, Einrichtungsgegenstände oder sonstige bewegliche Sachen des Auftraggebers, die sich im Arbeitsbereich befinden, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, soweit deren Entfernung oder Sicherung trotz entsprechender Mitwirkungspflicht des Auftraggebers unterblieben ist.

(7) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass es insbesondere bei Arbeiten an elektrischen Anlagen, bei Kernbohrungen, Schlitzarbeiten oder Leitungsverlegungen trotz größtmöglicher Sorgfalt erforderlich sein kann, Wand-, Decken- oder Bodenflächen zu öffnen. Hierdurch entstehende unvermeidbare und technisch notwendige Eingriffe stellen keinen Mangel der Werkleistung dar, sofern sie zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung erforderlich sind und fachgerecht ausgeführt werden.

(8) Die gesetzlichen Haftungsregelungen, insbesondere bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

§ 56 Digitale Systeme, Cloud-Dienste und Herstellerplattformen

(1) Moderne Energie-, Speicher-, Lade- und Smart-Home-Systeme nutzen teilweise internetbasierte Dienste, Cloud-Plattformen, Apps oder Fernzugriffssysteme der jeweiligen Hersteller.

(2) Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die dauerhafte Verfügbarkeit, Funktionsweise oder Weiterentwicklung dieser Dienste.

(3) Änderungen, Einschränkungen oder die vollständige Einstellung solcher Dienste durch Hersteller oder Drittanbieter stellen keinen Mangel der vom Auftragnehmer erbrachten Werkleistung dar.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen oder Einschränkungen, die insbesondere entstehen durch:

  • Ausfall der Internetverbindung, Router- oder Netzwerkausfälle,

  • Mobilfunkstörungen, Serverausfälle,

  • Cloud-Dienste, Softwareänderungen,

  • Herstellerupdates, Wartungsarbeiten des Herstellers,

  • Abschaltung von Online-Diensten,

  • Änderungen der Hersteller-Apps.

§ 57 Fernwartung

(1) Sofern technisch möglich und vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht oder vertraglich vereinbart, kann der Auftragnehmer Fernwartungsleistungen durchführen.

(2) Voraussetzung hierfür ist eine funktionierende Internetverbindung sowie die Freigabe des Fernzugriffes durch den Auftraggeber.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass sämtliche Störungen im Rahmen einer Fernwartung behoben werden können.

(4) Erfordert die Fehlerbeseitigung einen Vor-Ort-Einsatz, wird dieser nach den jeweils gültigen Servicepreisen berechnet, sofern kein Gewährleistungsfall vorliegt.

§ 58 Cybesecurity

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Passwörter, Zugangsdaten und Benutzerkonten sicher aufzubewahren und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch:

  • unsichere Passwörter, Hackerangriffe, Schadsoftware, Viren,

  • Phishing, unbefugte Zugriffe, Manipulationen durch Dritte,

  • fehlende Sicherheitsupdates des Auftraggebers,

entstehen, soweit diese nicht vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

§ 59 Zugangsdaten

(1) Zugangsdaten, Kunden Konten werden nach Abschluss der Arbeiten entsprechend den Herstellervorgaben an den Auftraggeber übergeben oder eingerichtet.

(2) Änderungen von Passwörtern oder Benutzerrechten durch den Auftraggeber oder Dritte erfolgen auf eigenes Risiko.

§ 60 Datensicherung

Der Auftraggeber ist für die regelmäßige Sicherung seiner Daten, Einstellungen, Konfigurationen sowie der Daten seiner Smart-Home-, Energiemanagement- oder Überwachungssysteme selbst verantwortlich, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

§ 61 Wartungsleistungen

(1) Wartungsleistungen werden ausschließlich erbracht, sofern sie ausdrücklich beauftragt oder vertraglich vereinbart wurden.

(2) Ohne gesonderten Wartungsvertrag besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers zur regelmäßigen Überprüfung oder Wartung der installierten Anlagen.

§ 62 Serviceeinsätze

(1) Serviceeinsätze außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung oder einer gesonderten Garantievereinbarung sind kostenpflichtig.

(2) Berechnet werden insbesondere:

  • Anfahrt, Arbeitszeit, Messungen, Fehlersuche, Material,

  • Ersatzteile, Software Arbeiten, Parametrierung, Dokumentation.

Es gelten die jeweils zum Einsatzzeitpunkt gültigen Servicepreise des Auftragnehmers.

§ 63 Unberechtigte Reklamationen

Stellt sich bei einem Serviceeinsatz heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt oder die Ursache außerhalb des Verantwortungsbereiches des Auftragnehmers liegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, den entstandenen Aufwand nach den gültigen Service- und Stundensätzen abzurechnen.

§ 64 Ersatzteilbeschaffung

Der Auftragnehmer bemüht sich um eine schnellstmögliche Beschaffung erforderlicher Ersatzteile.

Lieferzeiten von Ersatzteilen hängen ausschließlich von der Verfügbarkeit beim jeweiligen Hersteller oder Lieferanten ab und können vom Auftragnehmer nicht garantiert werden.

§ 65 Reaktionszeiten

Soweit keine gesonderte Servicevereinbarung oder ein Wartungsvertrag besteht, bestehen keine garantierten Reaktions-, Einsatz- oder Entstörungszeiten.

§ 66 Notdiensteinsätze

Notdiensteinsätze außerhalb der regulären Geschäftszeiten erfolgen ausschließlich nach Verfügbarkeit und werden nach den jeweils gültigen Notdienstzuschlägen berechnet.

Ein Anspruch auf die Durchführung eines Notdiensteinsatzes besteht nicht.

§ 67 Gesetzliche Gewährleistung

(1) Für die vom Auftragnehmer erbrachten Lieferungen und Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit in diesen AGB oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.

(3) Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen und Lieferungen ein Jahr ab Abnahme beziehungsweise Gefahrübergang, soweit gesetzlich zulässig.

§ 68 Mängelanzeige

(1) Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen.

(2) Unternehmer haben ihren Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB nachzukommen.

(3) Die Mängelanzeige soll eine nachvollziehbare Beschreibung des Mangels sowie aussagekräftige Fotos enthalten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

§ 69 Nacherfüllung

(1) Liegt ein Gewährleistungsfall vor, entscheidet der Auftragnehmer nach seiner Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Dem Auftragnehmer ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen.

(3) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder wird sie unberechtigt verweigert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

§ 70 Ausschluss der Gewährleistung

Eine Gewährleistung besteht insbesondere nicht für Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen, die verursacht werden durch:

  • normale Abnutzung oder Alterung,

  • technisch bedingten Kapazitätsverlust von Batteriespeichern,

  • äußere Einwirkungen wie Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser, Sturm, Feuer oder Frost,

  • Bedienungsfehler,

  • fehlende Wartung,

  • Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte,

  • Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,

  • unsachgemäße Nutzung,

  • Eingriffe in Hard- oder Software,

  • eigenmächtige Reparaturen,

  • Verwendung nicht freigegebener Ersatzteile oder Zubehörteile,

  • Mängel an bauseits vorhandenen Anlagen oder Einrichtungen.

Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

§ 71 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:

  • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

  • Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,

  • arglistigem Verschweigen eines Mangels,

  • ausdrücklich übernommenen Garantien.

§ 72 Haftung für Ertragsprognosen

(1) Wirtschaftlichkeits-, Ertrags-, Autarkie-, Amortisations- oder Einsparberechnungen beruhen auf Prognosen und den bei Vertragsschluss bekannten Rahmenbedingungen.

(2) Tatsächliche Erträge können insbesondere aufgrund von Witterung, Verschattung, Verbrauchsverhalten, gesetzlichen Änderungen, Netzvorgaben oder technischen Entwicklungen hiervon abweichen.

(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für bestimmte Stromerträge, Einsparungen, Eigenverbrauchsquoten oder Amortisationszeiten, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.

§ 73 Nutzungsausfall und Folgeschäden

Der Auftragnehmer haftet – soweit gesetzlich zulässig – nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, insbesondere:

  • entgangene Einspeisevergütung,

  • entgangene Eigenverbrauchsvorteile,

  • entgangenen Gewinn,

  • Produktionsausfälle,

  • Nutzungsausfälle,

  • Datenverluste,

  • Betriebsunterbrechungen,

es sei denn, diese beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder zwingende gesetzliche Vorschriften sehen etwas anderes vor.

§ 74 Haftung für Fremdleistungen

Der Auftragnehmer haftet nicht für Leistungen, Materialien oder Arbeiten, die durch den Auftraggeber selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte erbracht wurden.

Dies gilt insbesondere für:

  • Eigenleistungen,

  • bauseitige Vorarbeiten,

  • Fremdinstallationen,

  • Fremdmaterial,

  • nachträgliche Veränderungen an der Anlage.

§ 75 Überspannung und Netzstörungen

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch Netzstörungen, Spannungsschwankungen, Stromausfälle, Überspannungen, Blitzschlag oder sonstige Einwirkungen des öffentlichen Stromnetzes entstehen, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

§ 76 Versicherungsleistungen

Soweit Schäden ganz oder teilweise durch eine Gebäude-, Hausrat-, Photovoltaik-, Elektronik- oder sonstige Versicherung des Auftraggebers gedeckt sind, bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers unberührt. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, den Schaden seiner Versicherung unverzüglich zu melden und im Rahmen der gesetzlichen Schadenminderungspflicht an einer sachgerechten Regulierung mitzuwirken.

§ 77 Verjährung

Für die Verjährung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB keine wirksame abweichende Regelung getroffen wurde.

§ 78 Produkthaftung

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie sonstige zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben von sämtlichen Regelungen dieser AGB unberührt.

§ 79 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zu.

(2) Die Widerrufsbelehrung sowie das gesetzliche Muster-Widerrufsformular werden dem Verbraucher gesondert in Textform zur Verfügung gestellt und sind Bestandteil des Vertrages.

(3) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Leistungen beginnt, bestätigt der Verbraucher, dass ihm bekannt ist, dass bei vollständiger Vertragserfüllung das Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften erlöschen kann. Bei teilweiser Leistungserbringung kann der Auftragnehmer Wertersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen verlangen.

§ 80 Vertragskündigung, Stornierung und freie Kündigung

(1) Für Werkverträge gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte, insbesondere § 648 BGB.

(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach Vertragsschluss ohne wichtigen Grund, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesetzlich vorgesehenen Vergütungsansprüche geltend zu machen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Bereits bestellte Sonderanfertigungen, individuell konfigurierte Anlagen oder speziell beschaffte Materialien werden nach den gesetzlichen Vorschriften vergütet, soweit sie infolge der Kündigung nicht anderweitig verwendet werden können.

(4) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 81 Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), verarbeitet.

(2) Soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, dürfen personenbezogene Daten an Hersteller, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Lieferanten, Finanzierungspartner, Nachunternehmer oder sonstige an der Vertragsdurchführung beteiligte Unternehmen übermittelt werden.

(3) Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

§ 82 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse

(1) Sämtliche im Rahmen der Vertragsverhandlungen oder Vertragsdurchführung überlassenen Unterlagen, Informationen, Berechnungen, Angebote, Kalkulationen, Zeichnungen, Planungen, Schaltpläne, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Preislisten, Projektunterlagen sowie sonstige technische oder kaufmännische Informationen sind vertraulich zu behandeln.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Informationen weder ganz noch teilweise, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte weiterzugeben oder außerhalb des Vertragszwecks zu verwenden.

(3) Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Offenlegungspflichten bestehen oder die Informationen bereits allgemein bekannt sind.

(4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

§ 83 Streitbeilegung

(1) Die G&G International GmbH ist weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

(2) Gesetzliche Informationspflichten bleiben unberührt.

§ 84 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), soweit gesetzlich zulässig.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Hannover / Garbsen.

(3) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 85 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

§ 86 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(2) Sollten sich während der Vertragslaufzeit gesetzliche oder technische Vorschriften ändern, gelten für die Vertragsdurchführung die jeweils zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der G&G International GmbH / Smart-Tec24.

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Muster-Widerrufsformular

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(Wenn Sie den Vertrag widerrufen möchten, füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es an uns zurück.)

 

An:

G&G International GmbH

Smart-Tec24
Berenbosteler Straße 76A
30823 Garbsen

E-Mail: info@ggigmbh.de

 

Hiermit widerrufe(n) ich/wir () den von mir/uns () abgeschlossenen Vertrag über

☐ den Kauf der folgenden Waren

☐ die Erbringung der folgenden Dienstleistung / Werkleistung

 

Bestellt am: __________________________

 

Erhalten am: _________________________

 

Name des/der Verbraucher(s):

 

Anschrift:

 

 

 

Unterschrift des/der Verbraucher(s)

 

 

(nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum:

 

(*) Unzutreffendes bitte streichen.

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